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CLS-Box zur Steuerung gem. § 14a EnWG Smart Meter

Artikel-Nr.: RJ010011 |
Kategorie:

intelligentes Messsystem

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Beschreibung

Smart Meter

In einem intelligenten Messsystem (iMSys) bildet die Kommunikations-einheit, das Smart Meter Gateway (SMGW) mit integriertem Sicherheitsmodul, die zentrale Komponente für das gesetzeskonforme gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Diese Position beinhaltet neben dem SMGW optional einen Ein- oder Zweirichtungszähler mit Zählerstandsgang.

  • Jahrespreis 109,23€

 

CLS-Box zur Steuerung gem. § 14a EnWG über intelligentes Messsystem

§ 14a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) entsprechend § 14a EnWG gelten:
▪ Ladepunkte für Elektromobile, (Wallboxen) die nicht öffentlich-zugänglich sind. (Siehe § 2 Nr. 5 LSV)
▪ Wärmepumpenheizungen, unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen.
▪ Anlagen zur Raumkühlung,
▪ Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme
(Einspeicherung)
▪ Anlagen mit (un-) mittelbarem Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7)
▪ Anlagen mit Netzanschluss von mehr als 4,2 kW

 

Hinweise und Abgrenzungen entsprechend § 14a (EnWG)
▪ Bei Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung erfolgt eine Rechnerische
Zusammenfassung der Netzanschlussleistung mehrerer Anlagen, wenn sich diese hinter
demselben Netzanschlusspunkt befinden.
Ausnahmen für Anlagenbetreiber
▪ Nachtspeicherheizungen sind von der Regelung des § 14a EnWG ausgenommen.
▪ Verbrauchseinrichtungen mit einer Höchstlast von weniger als 4,2 kW, werden ebenfalls weder
reguliert noch entlastet.
▪ Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten (Polizei, Feuerwehr)
▪ Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-
,Büro- und Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwen-
digen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
„Härtefallregelung“
▪ Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026 in
Betrieb genommen werden und nachweislich (z. B. durch schriftliche Bestätigung des Herstellers)
technisch nicht gesteuert werden können und dessen Steuerungsfähigkeit auch nicht mit
vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann, fallen unter die „Härtefallregelung“.
Vorteile für Verbraucher durch Teilnahme an der Steuerung Ihrer Anlagen
▪ Verbraucher können durch die Teilnahme an der Steuerung des Netzes von verschiedenen
Vorteilen profitieren.
▪ Dazu können insbesondere, ein reduziertes Netzentgelt oder eine höhere Vergütung für den
eingespeisten Strom gehören.
Gültigkeit der Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
▪ Diese Regelungen gelten für alle oben genannten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb
genommen wurden bzw. werden.
▪ Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz.
▪ Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 für Einrichtungen, für die bereits zuvor
ein reduziertes Netzentgelt gewährt wurde.

Zusätzliche Informationen

Hersteller

inexogy